An die ProSiebenSat.1 Media SE, Unterföhring

Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts

Prüfungsurteile

Wir haben den Konzernabschluss der ProSiebenSat.1 Media SE, Unterföhring, und ihrer Tochtergesellschaften (der „Konzern“) – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2017, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Gesamtergebnisrechnung, der Eigenkapitalveränderungsrechnung und der für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 sowie dem Anhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den zusammengefassten Lagebericht der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 geprüft. Die nichtfinanzielle Erklärung, die im Abschnitt Nachhaltigkeit unter „Unser Konzern: Grundlagen“ im zusammengefassten Lagebericht enthalten ist, haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2017 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 und
  • vermittelt der beigefügte zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser zusammengefasste Lagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum zusammengefassten Lagebericht erstreckt sich nicht auf die Inhalte der oben genannten nichtfinanziellen Erklärung.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts der Gesellschaft in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

WERTHALTIGKEIT DER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERTE DES SEGMENTS DIGITAL ENTERTAINMENT

Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen verweisen wir auf die Zusammenfassung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang. Die wesentlichen Annahmen und weitere Informationen zur Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte sind in Ziffer 16 im Anhang dargestellt. Zur Geschäftsentwicklung im Segment Digital Entertainment verweisen wir auf den zusammengefassten Lagebericht (Kapitel Geschäftsentwicklung der Segmente).

Das Risiko für den Abschluss

Die Geschäfts- oder Firmenwerte im Segment Digital Entertainment betragen zum 31. Dezember 2017 EUR 303 Mio.

Die Werthaltigkeit der Geschäfts- oder Firmenwerte in den Segmenten wird jährlich auf Ebene der operativen Segmente Broadcasting German-speaking, Digital Ventures & Commerce, Digital Entertainment und Content Production & Global Sales überprüft. Dazu wird der Buchwert mit dem erzielbaren Betrag des jeweiligen operativen Segments verglichen. Liegt der Buchwert über dem erzielbaren Betrag, ergibt sich ein Abwertungsbedarf. Der erzielbare Betrag ist der höhere Wert aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Kosten der Veräußerung und Nutzungswert des operativen Segments. Aufgrund wesentlich neuer Erkenntnisse und veränderten Managementerwartungen, die die Aufstellung neuer Business Pläne für die Segmente bedingten, wurde der Zeitpunkt des Bewertungsstichtags für den jährlichen Wertminderungstest vom 31. August abweichend zum Vorjahr auf den 31. Dezember 2017 verschoben.

Die Werthaltigkeitsprüfung der Geschäfts- oder Firmenwerte ist komplex und beruht auf einer Reihe ermessensbehafteter Annahmen. Hierzu zählen unter anderem die erwartete Geschäfts- und Ergebnisentwicklung der operativen Segmente für die nächsten fünf Jahre, die verwendeten Wachstumsraten für den nachfolgenden Zeitraum und der verwendete Diskontierungssatz. Die Prämissen können einen erheblichen Einfluss auf die jeweiligen Werte und letztlich auf die Höhe einer möglichen Wertminderung von Geschäfts- oder Firmenwerten haben.

Im Geschäftsjahr 2017 ist die durchschnittliche -Marge des Segments Digital Entertainment im Planungszeitraum mit 11,4 Prozent im Vergleich zu 17,5 Prozent im Vorjahr deutlich gesunken. Der Diskontierungszinssatz vor Steuern hat sich aufgrund der Einzelentwicklung in die Ableitung einfließender Annahmen und Parameter von 9,9 Prozent auf 11,5 Prozent erhöht. Aufgrund dieser Veränderungen ergibt sich ein erhöhtes Wertminderungsrisiko für den dem operativen Segment Digital Entertainment zugewiesenen Geschäfts- oder Firmenwert in Höhe von EUR 303 Mio. In der Durchführung des Wertminderungstests ergab sich zum 31. Dezember 2017 nach Einschätzung der ProSiebenSat.1 Media SE keine Wertminderung. Die von der Gesellschaft durchgeführten eindimensionalen Sensitivitätsberechnungen hinsichtlich des wesentlichen Werttreibers EBITDA-Marge, des Umsatzwachstums p. a. nach Ende des Planungszeitraums sowie des Diskontierungszinssatzes führten bei Änderungen von – 3 Prozent-, – 0,5 Prozent- bzw. 1 Prozent-Punkten ebenfalls zu keinem Abwertungsbedarf.

Es besteht das Risiko für den Konzernabschluss, dass eine zum Abschlussstichtag bestehende Wertminderung im Segment Digital Entertainment nicht erkannt wurde.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Die Verlagerung des Stichtags für die Werthaltigkeitsprüfung der Geschäfts- und Firmenwerte im Geschäftsjahr haben wir hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Regelungen des IAS 36 kritisch gewürdigt.

Unter Einbezug unserer Bewertungsspezialisten haben wir unter anderem die Angemessenheit der wesentlichen Annahmen sowie der Berechnungsmethode der Gesellschaft beurteilt. Dazu haben wir die erwartete Geschäfts- und Ergebnisentwicklung sowie die unterstellten langfristigen Wachstumsraten mit den Planungsverantwortlichen erörtert. Außerdem haben wir Abstimmungen mit anderen intern verfügbaren Prognosen, z. B. den vom Vorstand erstellten Unternehmensplanungen vorgenommen. Darüber hinaus haben wir die Konsistenz der Annahmen mit externen Markteinschätzungen beurteilt.

Ferner haben wir uns von der bisherigen Prognosegüte der Gesellschaft überzeugt, indem wir Planungen früherer Geschäftsjahre mit den tatsächlich realisierten Ergebnissen verglichen und Abweichungen analysiert haben. Da sich Änderungen des Diskontierungszinssatzes in wesentlichem Umfang auf die Ergebnisse der Werthaltigkeitsprüfung im Segment Digital Entertainment auswirken könnten, haben wir die dem Diskontierungszinssatz zugrunde liegenden Annahmen und Parameter, insb. den risikofreien Zinssatz, die Marktrisikoprämie und den Betafaktor, mit eigenen Annahmen und öffentlich verfügbaren Daten verglichen.

Zur Sicherstellung der rechnerischen Richtigkeit des verwendeten Bewertungsmodells haben wir die Berechnungen der Gesellschaft auf Basis risikoorientiert ausgewählter Elemente nachvollzogen.

Um der bestehenden Prognoseunsicherheit im Geschäftsjahr Rechnung zu tragen, haben wir Auswirkungen von möglichen Veränderungen des Diskontierungszinssatzes, des langfristigen Umsatzwachstums und der EBITDA-Margen auf den erzielbaren Betrag im Rahmen einer Sensitivitätsanalyse im Segment Digital Entertainment untersucht, indem wir alternative Szenarien berechnet und mit den Werten der Gesellschaft verglichen haben.

Unsere Schlussfolgerungen

Die der Werthaltigkeitsprüfung des Geschäfts- oder Firmenwertes im Segment Digital Entertainment zugrunde liegende Berechnungsmethode ist sachgerecht und steht im Einklang mit den anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen. Die Verschiebung des Stichtags für die Werthaltigkeitsprüfung ist sachgerecht. Die der Bewertung zugrunde liegenden Annahmen und Parameter der Gesellschaft liegen innerhalb akzeptabler Bandbreiten und sind insgesamt ausgewogen.

WERTHALTIGKEIT DES BESTEHENDEN PROGRAMMVERMÖGENS UND VOLLSTÄNDIGKEIT DER DROHENDEN VERLUSTE AUS DEM ERWERB VON PROGRAMMVERMÖGEN

Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundlagen verweisen wir auf die Zusammenfassung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Anhang. Die zur Bewertung zu Grunde gelegten Annahmen und Schätzungen sowie die Informationen zur Wertentwicklung des Programmvermögens und zu drohenden Verlusten aus dem Erwerb von sind in den Ziffern 20 und 26 im Anhang beschrieben.

Das Risiko für den Abschluss

Im Konzernabschluss der ProSiebenSat.1 Media SE zum 31. Dezember 2017 wird Programmvermögen in Höhe von insgesamt EUR 1.198 Mio ausgewiesen, was einem Anteil von 18 Prozent der Bilanzsumme entspricht.

Beim Programmvermögen wird im Rahmen der Werthaltigkeitsprüfung untersucht, ob Anhaltspunkte vorliegen, dass die Kosten des jeweiligen Programmtitels voraussichtlich nicht durch künftige Erlöse, insbesondere Werbeerlöse, gedeckt werden können.

Anhaltspunkte können beispielsweise das Auslaufen der Lizenzzeit vor geplanter Ausstrahlung, Nichtfortsetzung von Auftragsproduktionen oder medienrechtliche Einschränkungen sein. Derartige Anhaltspunkte liegen zusätzlich vor, wenn die Ausstrahlung eines Programmtitels aufgrund mangelnder Vermarktbarkeit oder strategischer Neuausrichtung des Programminhalts nicht mehr wahrscheinlich ist.

Darüber hinaus werden zur weiteren Einschätzung von Wertminderungen im Programmvermögen zahlungsmittelgenerierende Einheiten anhand von genrebasierten Programmgruppen gebildet und aus den künftig erwarteten Zahlungsmittelzuflüssen der Werbeerlöse ein erzielbarer Betrag für jede zahlungsmittelgenerierende Einheit ermittelt. Liegt der erzielbare Betrag unter dem Buchwert, erfolgt eine Wertminderung.

Sofern vertragliche Verpflichtungen für den Erwerb von Programmvermögen eingegangen werden, deren Erfüllung noch ausstehend ist, sind Rückstellungen für drohende Verluste zu bilden, sofern es wahrscheinlich ist, dass die künftigen Zahlungsmittelzuflüsse aus Werbeerlösen nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Anschaffungskosten zu decken.

Im Geschäftsjahr 2017 hat die Gesellschaft Wertminderungen für Programmvermögen in Höhe von EUR 302 Mio und eine Nettozuführung zu Rückstellungen für drohende Verluste aus vertraglichen Verpflichtungen für Programmvermögen in Höhe von EUR 6 Mio erfasst.

In den Wertminderungen sind Aufwendungen in Höhe von EUR 170 Mio enthalten, die im Zusammenhang mit der durch den Vorstand im 3. Quartal 2017 vorgenommenen strategischen Neuausrichtung stehen. Für die Ermittlung dieser Wertminderungen hat der Vorstand wesentliche ermessensbehaftete Annahmen über die Verwertung des Programmvermögens in den verschiedenen Medien und die Entwicklung von Werbeeinnahmen in der Zukunft getroffen.

Es besteht das Risiko für den Konzernabschluss, dass Wertminderungen des Programmvermögens und Rückstellungen für drohende Verluste aus vertraglichen Verpflichtungen für Programmvermögen nicht sachgerecht erfasst werden.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Unsere Prüfungshandlungen im Bereich der Wertminderungsprüfung umfassen die Würdigung der Einschätzungen des Managements, ob für konkrete Programmtitel Anhaltspunkte vorliegen, dass künftiger wirtschaftlicher Nutzen nicht mehr zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang untersuchen wir, ob die Zuordnung von Programminhalten in die Programmplanung im Einklang mit den bestehenden Sendeplätzen ist. Außerdem haben wir die Einschätzungen des Managements beurteilt, indem wir die in der Vergangenheit getätigten Einschätzungen mit der tatsächlichen Entwicklung verglichen und Abweichungen analysiert haben, das heißt vor allem, ob einmal abgeschriebenes Programmvermögen in den nachfolgenden Perioden wieder eingesetzt wurde.

Um die Angemessenheit der Höhe der gebildeten Rückstellungen für drohende Verluste zu würdigen, haben wir wesentliche Verträge über künftig zu aktivierende Ausstrahlungen eingesehen, die Einschätzung des zu Grunde liegenden Erlöspotenzials beurteilt und mit den voraussichtlichen Anschaffungskosten verglichen.

Zur Prüfung der aufgrund der strategischen Neuausrichtung der Sender vorgenommenen Wertminderungen haben wir relevante Vorstandsprotokolle und Beschlussvorlagen gewürdigt. Für ausgewählte Programmvermögenstitel haben wir überprüft, dass die entsprechenden wertgeminderten Programmvermögensinhalte anhand der vom Vorstand für die strategische Neuausrichtung definierten Parameter (insbesondere Genre) ausgewählt und entsprechend wertberichtigt wurden.

Unsere Schlussfolgerungen

Die der Beurteilung der Werthaltigkeit des bestehenden Programmvermögens und der Verpflichtungen zum Erwerb von Programmvermögen zu Grunde liegenden Annahmen sind insgesamt angemessen.

Sonstige Informationen

Der Vorstand ist für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen:

  • die nichtfinanzielle Erklärung und
  • die übrigen Teile des Geschäftsberichts, mit Ausnahme des geprüften Konzernabschlusses und zusammengefassten Lageberichts sowie unseres Bestätigungsvermerks.

Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

  • wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zum zusammengefassten Lagebericht oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
  • anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Auftragsgemäß haben wir eine gesonderte betriebswirtschaftliche Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung durchgeführt. In Bezug auf Art, Umfang und Ergebnisse dieser betriebswirtschaftlichen Prüfung weisen wir auf unseren Prüfungsvermerk vom 19. Februar 2018 hin.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den zusammengefassten Lagebericht

Der Vorstand ist verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner ist der Vorstand verantwortlich für die internen Kontrollen, die er als notwendig bestimmt hat, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses ist der Vorstand dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren hat er die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus ist er dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.

Außerdem ist der Vorstand verantwortlich für die Aufstellung des zusammengefassten Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner ist der Vorstand verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die er als notwendig erachtet hat, um die Aufstellung eines zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im zusammengefassten Lagebericht erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der zusammengefassten Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und zusammengefassten Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des zusammengefassten Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der vom Vorstand angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der vom Vorstand dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
  • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt.
  • holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zusammengefassten Lagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile.
  • beurteilen wir den Einklang des zusammengefassten Lageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns.
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den vom Vorstand dargestellten zukunftsorientierten Angaben im zusammengefassten Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben vom Vorstand zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 12. Mai 2017 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 24. Oktober 2017 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Börsengang im Geschäftsjahr 2000 als Konzernabschlussprüfer der ProSiebenSat.1 Media SE tätig.

Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.

Wir haben folgende Leistungen, die nicht im Konzernabschluss oder im zusammengefassten Lagebericht angegeben wurden, zusätzlich zur Abschlussprüfung für das geprüfte Unternehmen bzw. für die von diesem beherrschten Unternehmen erbracht:

Neben dem Konzernabschluss haben wir den Jahresabschluss der ProSiebenSat 1 Media SE geprüft sowie verschiedene Jahresabschlussprüfungen ihrer Tochterunternehmen einschließlich gesetzlicher Auftragserweiterungen durchgeführt. Prüfungsintegriert erfolgten prüferische Durchsichten von Zwischenabschlüssen, projektbegleitende Prüfungen von IT-Systemen sowie die prüfungsbegleitende Einführung neuer Rechnungslegungsvorschriften. Ferner wurden andere gesetzliche oder vertragliche Prüfungen vorgenommen, wie z. B. Prüfungen im Zusammenhang mit der Einhaltung von Vertragsklauseln, EMIR-Prüfungen nach § 20 WpHG, Prüfungsleistungen in Corporate Governance Angelegenheiten und andere vertraglich vereinbarte Bestätigungsleistungen.

Zudem haben wir Unterstützungsleistungen bei der Begleitung von Betriebsprüfungen, der Aufstellung der eBilanz bei Tochterunternehmen sowie der umsatz- und ertragsteuerlichen Beratung zu Einzelsachverhalten erbracht. Weitere Leistungen betreffen Schulungen und Qualitätssicherungsleistungen in den Bereichen der Rechnungslegung, Nachhaltigkeitsberichterstattung und des internen Kontrollsystems.

VERANTWORTLICHER WIRTSCHAFTSPRÜFER

Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Haiko Schmidt.

München, den 21. Februar 2018

KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Sailer, Wirtschaftsprüfer (Unterschrift)

Sailer
Wirtschaftsprüfer

Schmidt, Wirtschaftsprüfer (Unterschrift)

Schmidt
Wirtschaftsprüfer

Kapitalflussrechnung
Die Kapitalflussrechnung zeigt die Herkunft und Verwendung der Zahlungsströme. Dabei wird unterschieden zwischen Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit, Cashflow aus Investitionstätigkeit und Cashflow aus Finanzierungstätigkeit. Der in der Kapitalflussrechnung betrachtete Finanzmittelfonds entspricht den flüssigen Mitteln der Bilanz zum Stichtag. Ausgehend vom Konzernergebnis aus fortgeführter Geschäftstätigkeit wird der Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit indirekt abgeleitet.
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EBITDA
Abkürzung für „Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization“ (Ergebnis vor Zinsen, Steuern sowie Abschreibung auf Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte).
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Programmvermögen
Rechte an TV-Programminhalten (z. B. Spielfilmen, Serien, Auftragsproduktionen), die aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage der ProSiebenSat.1 Group als separater Posten aktiviert werden. Spielfilme und Serien werden mit Beginn der vertraglichen Lizenzzeit aktiviert, Auftragsproduktionen werden nach der Abnahme als sendefähiges Programmvermögen in der Bilanz ausgewiesen. Sportrechte sind bis zur Ausstrahlung in den geleisteten Anzahlungen enthalten und werden bei Ausstrahlung in das Programmvermögen umgebucht. Werden Programme ausgestrahlt, wird in der Gewinn- und Verlustrechnung ein sogenannter Programmwerteverzehr gebucht.
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